§ 917 BGB – Notweg
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
(1)Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
Rechtsprechung zu § 917 BGB
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2025-11-07
2025-06-27
2025-06-27
2025-03-14
2025-01-24
2024-03-07
2022-05-13
2022-05-06
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 912Überbau; Duldungspflicht
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 905Begrenzung des Eigentums
- § 906Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907Gefahr drohende Anlagen
- § 908Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909Vertiefung
- § 910Überhang
- § 911Überfall
- § 912Überbau; Duldungspflicht
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915Abkauf
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 918Ausschluss des Notwegrechts
- § 919Grenzabmarkung
- § 920Grenzverwirrung
- § 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- § 922Art der Benutzung und Unterhaltung
- § 923Grenzbaum
- § 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche