§ 912 BGB – Überbau; Duldungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
(1)Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2)Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 912 BGB
32
2025-12-19
2025-11-07
2023-07-20
2023-06-15
2022-07-01
2022-05-13
2021-11-12
2021-11-12
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 903Befugnisse des Eigentümers
- § 904Notstand
- § 905Begrenzung des Eigentums
- § 906Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907Gefahr drohende Anlagen
- § 908Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909Vertiefung
- § 910Überhang
- § 911Überfall
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915Abkauf
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 917Notweg
- § 918Ausschluss des Notwegrechts
- § 919Grenzabmarkung
- § 920Grenzverwirrung
- § 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- § 922Art der Benutzung und Unterhaltung
- § 923Grenzbaum
- § 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche