§ 914 BGB – Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
(1)Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
(2)Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3)Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
Rechtsprechung zu § 914 BGB
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2020-07-10
2018-10-12
2013-12-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 903Befugnisse des Eigentümers
- § 904Notstand
- § 905Begrenzung des Eigentums
- § 906Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907Gefahr drohende Anlagen
- § 908Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909Vertiefung
- § 910Überhang
- § 911Überfall
- § 912Überbau; Duldungspflicht
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 915Abkauf
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 917Notweg
- § 918Ausschluss des Notwegrechts
- § 919Grenzabmarkung
- § 920Grenzverwirrung
- § 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- § 922Art der Benutzung und Unterhaltung
- § 923Grenzbaum
- § 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche