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§ 913 BGB – Zahlung der Überbaurente

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums

(1)Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2)Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

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Rechtsprechung zu § 913 BGB

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2018-10-12
2013-12-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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