§ 915 BGB – Abkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
(1)Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2)Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
Rechtsprechung zu § 915 BGB
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2021-03-12
2018-10-12
2013-11-22
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 903Befugnisse des Eigentümers
- § 904Notstand
- § 905Begrenzung des Eigentums
- § 906Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907Gefahr drohende Anlagen
- § 908Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909Vertiefung
- § 910Überhang
- § 911Überfall
- § 912Überbau; Duldungspflicht
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 917Notweg
- § 918Ausschluss des Notwegrechts
- § 919Grenzabmarkung
- § 920Grenzverwirrung
- § 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- § 922Art der Benutzung und Unterhaltung
- § 923Grenzbaum
- § 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche