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§ 966 BGB – Verwahrungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund

(1)Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2)Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

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Rechtsprechung zu § 966 BGB

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2018-04-26
2018-04-26
2018-04-26

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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