§ 966 BGB – Verwahrungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund
(1)Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2)Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Rechtsprechung zu § 966 BGB
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2018-04-26
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 965Anzeigepflicht des Finders
- § 967Ablieferungspflicht
- § 968Umfang der Haftung
- § 969Herausgabe an den Verlierer
- § 970Ersatz von Aufwendungen
- § 971Finderlohn
- § 972Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977Bereicherungsanspruch
- § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt