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Europaius

§ 968 BGB – Umfang der Haftung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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