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§ 967 BGB – Ablieferungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

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Rechtsprechung zu § 967 BGB

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2018-04-26
2018-04-26
2018-04-26

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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