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§ 985 BGB – Herausgabeanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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Rechtsprechung zu § 985 BGB

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2025-07-31

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