§ 985 BGB – Herausgabeanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Rechtsprechung zu § 985 BGB
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2026-04-21
2026-02-04
2026-01-28
2026-01-21
2025-11-19
2025-09-24
2025-08-06
2025-07-31
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 986Einwendungen des Besitzers
- § 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991Haftung des Besitzmittlers
- § 992Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht