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§ 993 BGB – Haftung des redlichen Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum

(1)Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
(2)Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 993 BGB

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2025-03-14

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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