§ 987 BGB – Nutzungen nach Rechtshängigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
(1)Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2)Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 987 BGB
23
2025-03-26
2025-03-14
2023-08-02
2023-03-23
2023-02-09
2020-12-11
2019-04-12
2017-09-20
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 985Herausgabeanspruch
- § 986Einwendungen des Besitzers
- § 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991Haftung des Besitzmittlers
- § 992Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers