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§ 987 BGB – Nutzungen nach Rechtshängigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum

(1)Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2)Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

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Rechtsprechung zu § 987 BGB

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2025-03-14
2023-03-23
2023-02-09
2020-12-11
2019-04-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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