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§ 996 BGB – Nützliche Verwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

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Rechtsprechung zu § 996 BGB

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2025-03-14
2014-09-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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