§ 989 BGB – Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Rechtsprechung zu § 989 BGB
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2025-03-14
2023-12-07
2023-03-23
2023-03-23
2022-11-16
2019-02-14
2018-10-18
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 985Herausgabeanspruch
- § 986Einwendungen des Besitzers
- § 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991Haftung des Besitzmittlers
- § 992Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1001Klage auf Verwendungsersatz