Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 990 BGB – Haftung des Besitzers bei Kenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum

(1)War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2)Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 990 BGB

17
2025-03-14
2020-12-11
2017-03-17
2017-03-03

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.