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§ 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

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Rechtsprechung zu § 992 BGB

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2017-06-23
2017-03-17
2016-03-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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