§ 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Rechtsprechung zu § 992 BGB
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2017-06-23
2017-03-17
2016-03-18
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 985Herausgabeanspruch
- § 986Einwendungen des Besitzers
- § 987Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991Haftung des Besitzmittlers
- § 993Haftung des redlichen Besitzers
- § 994Notwendige Verwendungen
- § 995Lasten
- § 996Nützliche Verwendungen
- § 997Wegnahmerecht
- § 998Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1001Klage auf Verwendungsersatz
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers
- § 1004Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch