§ 100 HGB – Tagebuchpflicht des Handelsmaklers
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift
(1)Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 103Bußgeldvorschriften für Handelsmakler
- § 324Prüfungsausschuss
- § 340kPrüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
- § 341kPrüfung von Versicherungsunternehmen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Handelsmaklers
- § 94Schlussnote des Handelsmaklers
- § 95Bindung an nachträglich bezeichnete Partei
- § 96Aufbewahrung der Probe durch den Handelsmakler
- § 97Keine Empfangsvollmacht des Handelsmaklers
- § 98Haftung des Handelsmaklers
- § 99Zahlung des Maklerlohns
- § 101Auszüge aus dem Tagebuch
- § 102Vorlegung des Tagebuchs im Rechtsstreit
- § 103Bußgeldvorschriften für Handelsmakler
- § 104Ausnahmen von Schlussnoten- und Tagebuchpflicht