§ 104 HGB – Ausnahmen von Schlussnoten- und Tagebuchpflicht
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Handelsmaklers
- § 94Schlussnote des Handelsmaklers
- § 95Bindung an nachträglich bezeichnete Partei
- § 96Aufbewahrung der Probe durch den Handelsmakler
- § 97Keine Empfangsvollmacht des Handelsmaklers
- § 98Haftung des Handelsmaklers
- § 99Zahlung des Maklerlohns
- § 100Tagebuchpflicht des Handelsmaklers
- § 101Auszüge aus dem Tagebuch
- § 102Vorlegung des Tagebuchs im Rechtsstreit
- § 103Bußgeldvorschriften für Handelsmakler