§ 96 HGB – Aufbewahrung der Probe durch den Handelsmakler
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Handelsmaklers
- § 94Schlussnote des Handelsmaklers
- § 95Bindung an nachträglich bezeichnete Partei
- § 97Keine Empfangsvollmacht des Handelsmaklers
- § 98Haftung des Handelsmaklers
- § 99Zahlung des Maklerlohns
- § 100Tagebuchpflicht des Handelsmaklers
- § 101Auszüge aus dem Tagebuch
- § 102Vorlegung des Tagebuchs im Rechtsstreit
- § 103Bußgeldvorschriften für Handelsmakler
- § 104Ausnahmen von Schlussnoten- und Tagebuchpflicht