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§ 98 HGB – Haftung des Handelsmaklers

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift

Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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