§ 103 HGB – Bußgeldvorschriften für Handelsmakler
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1.vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2.ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Handelsmaklers
- § 94Schlussnote des Handelsmaklers
- § 95Bindung an nachträglich bezeichnete Partei
- § 96Aufbewahrung der Probe durch den Handelsmakler
- § 97Keine Empfangsvollmacht des Handelsmaklers
- § 98Haftung des Handelsmaklers
- § 99Zahlung des Maklerlohns
- § 100Tagebuchpflicht des Handelsmaklers
- § 101Auszüge aus dem Tagebuch
- § 102Vorlegung des Tagebuchs im Rechtsstreit
- § 104Ausnahmen von Schlussnoten- und Tagebuchpflicht