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Europaius

§ 97 HGB – Keine Empfangsvollmacht des Handelsmaklers

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift

Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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