§ 99 HGB – Zahlung des Maklerlohns
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Achter Abschnitt – Handelsmakler · nichtamtliche Überschrift
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 99 HGB
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2018-05-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 93Begriff des Handelsmaklers
- § 94Schlussnote des Handelsmaklers
- § 95Bindung an nachträglich bezeichnete Partei
- § 96Aufbewahrung der Probe durch den Handelsmakler
- § 97Keine Empfangsvollmacht des Handelsmaklers
- § 98Haftung des Handelsmaklers
- § 100Tagebuchpflicht des Handelsmaklers
- § 101Auszüge aus dem Tagebuch
- § 102Vorlegung des Tagebuchs im Rechtsstreit
- § 103Bußgeldvorschriften für Handelsmakler
- § 104Ausnahmen von Schlussnoten- und Tagebuchpflicht