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§ 164 HGB – Geschäftsführungsbefugnis

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu § 164 HGB

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2023-10-24
2023-10-24
2023-10-24
2022-09-14
2021-09-16

Verweise in dieser Vorschrift

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