§ 414 HGB – Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,3.Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder4.Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2)Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3)Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Rechtsprechung zu § 414 HGB
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2022-04-07
2016-01-28
2015-07-30
2011-06-22
2010-04-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
- § 451hAbweichende Vereinbarungen
- § 455Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 407Frachtvertrag
- § 408Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- § 409Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410Gefährliches Gut
- § 411Verpackung. Kennzeichnung
- § 412Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413Begleitpapiere
- § 415Kündigung durch den Absender
- § 416Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418Nachträgliche Weisungen
- § 419Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420Zahlung. Frachtberechnung
- § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 422Nachnahme
- § 423Lieferfrist
- § 424Verlustvermutung
- § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
- § 426Haftungsausschluß