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§ 48 HGB – Erteilung der Prokura

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2)Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

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Rechtsprechung zu § 48 HGB

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2017-07-25

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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