§ 49 HGB – Umfang der Prokura
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift
(1)Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2)Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Rechtsprechung zu § 49 HGB
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2025-06-04
2024-01-09
2022-07-05
2020-02-26
2019-02-06
2018-08-01
2012-05-15
2011-06-29
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 48Erteilung der Prokura
- § 50Umfang und Beschränkung der Prokura
- § 51Zeichnung der Prokura
- § 52Widerruf und Erlöschen der Prokura
- § 53Anmeldung der Prokura
- § 54Umfang der Handlungsvollmacht
- § 55Beschränkte Vollmacht besonderer Handlungsbevollmächtigter
- § 56Vollmacht von Ladenangestellten
- § 57Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
- § 58Verbot der Übertragung der Handlungsvollmacht