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§ 51 HGB – Zeichnung der Prokura

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

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Rechtsprechung zu § 51 HGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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