§ 53 HGB – Anmeldung der Prokura
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift
(1)Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2)Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
Rechtsprechung zu § 53 HGB
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2012-10-25
2012-10-17
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 340kPrüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
- § 340mStrafvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 48Erteilung der Prokura
- § 49Umfang der Prokura
- § 50Umfang und Beschränkung der Prokura
- § 51Zeichnung der Prokura
- § 52Widerruf und Erlöschen der Prokura
- § 54Umfang der Handlungsvollmacht
- § 55Beschränkte Vollmacht besonderer Handlungsbevollmächtigter
- § 56Vollmacht von Ladenangestellten
- § 57Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
- § 58Verbot der Übertragung der Handlungsvollmacht