§ 54 HGB – Umfang der Handlungsvollmacht
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift
(1)Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2)Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3)Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Rechtsprechung zu § 54 HGB
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2019-03-19
2019-02-27
2018-08-01
2015-11-26
2015-03-25
2014-05-09
2013-08-21
2012-11-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 48Erteilung der Prokura
- § 49Umfang der Prokura
- § 50Umfang und Beschränkung der Prokura
- § 51Zeichnung der Prokura
- § 52Widerruf und Erlöschen der Prokura
- § 53Anmeldung der Prokura
- § 55Beschränkte Vollmacht besonderer Handlungsbevollmächtigter
- § 56Vollmacht von Ladenangestellten
- § 57Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
- § 58Verbot der Übertragung der Handlungsvollmacht