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§ 52 HGB – Widerruf und Erlöschen der Prokura

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2)Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3)Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

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Rechtsprechung zu § 52 HGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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