§ 52 HGB – Widerruf und Erlöschen der Prokura
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift
(1)Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2)Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3)Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
Rechtsprechung zu § 52 HGB
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2019-02-06
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 48Erteilung der Prokura
- § 49Umfang der Prokura
- § 50Umfang und Beschränkung der Prokura
- § 51Zeichnung der Prokura
- § 53Anmeldung der Prokura
- § 54Umfang der Handlungsvollmacht
- § 55Beschränkte Vollmacht besonderer Handlungsbevollmächtigter
- § 56Vollmacht von Ladenangestellten
- § 57Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
- § 58Verbot der Übertragung der Handlungsvollmacht