§ 56 HGB – Vollmacht von Ladenangestellten
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Rechtsprechung zu § 56 HGB
1
2015-03-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 48Erteilung der Prokura
- § 49Umfang der Prokura
- § 50Umfang und Beschränkung der Prokura
- § 51Zeichnung der Prokura
- § 52Widerruf und Erlöschen der Prokura
- § 53Anmeldung der Prokura
- § 54Umfang der Handlungsvollmacht
- § 55Beschränkte Vollmacht besonderer Handlungsbevollmächtigter
- § 57Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
- § 58Verbot der Übertragung der Handlungsvollmacht