§ 57 HGB – Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 48Erteilung der Prokura
- § 49Umfang der Prokura
- § 50Umfang und Beschränkung der Prokura
- § 51Zeichnung der Prokura
- § 52Widerruf und Erlöschen der Prokura
- § 53Anmeldung der Prokura
- § 54Umfang der Handlungsvollmacht
- § 55Beschränkte Vollmacht besonderer Handlungsbevollmächtigter
- § 56Vollmacht von Ladenangestellten
- § 58Verbot der Übertragung der Handlungsvollmacht