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Europaius

§ 75a HGB – Verzicht auf das Wettbewerbverbot

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge · nichtamtliche Überschrift

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

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Rechtsprechung zu § 75a HGB

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2025-03-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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