§ 75a HGB – Verzicht auf das Wettbewerbverbot
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge · nichtamtliche Überschrift
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
Rechtsprechung zu § 75a HGB
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2025-03-27
2025-03-27
2021-12-16
2018-12-19
2010-07-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 60Wettbewerbsverbot des Handlungsgehilfen
- § 61
- § 62Fürsorgepflicht des Prinzipals
- § 63
- § 64Fälligkeit des Gehalts
- § 65
- § 73
- § 74Wettbewerbverbot mit ehemaligen Handlungsgehilfen
- § 74aGrenzen des Wettbewerbverbots
- § 74bFälligkeit und Berechnung der Entschädigung
- § 74cAnrechnung anderweiten Erwerbs
- § 75Erlöschen des Wettbewerbsverbots bei außerordentlicher Kündigung
- § 75b
- § 75cVertragsstrafe des Handlungsgehilfen
- § 75dUnabdingbarkeit der Vorschriften zugunsten des Handlungsgehilfen
- § 75e
- § 75f
- § 75gVertretungsbefugnis vermittelnder Handlungsgehilfen
- § 75hGenehmigung bei fehlender Vertretungsmacht des Handlungsgehilfen
- § 82aWettbewerbsverbot für Volontäre
- § 83Nichtkaufmännische Dienste im Handelsgewerbe