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§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass wer es unterlässt, einen zum Straftatbestand gehörenden Erfolg abzuwenden, nur strafbar ist, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen einer Verwirklichung durch aktives Tun entspricht. Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2)Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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Rechtsprechung zu § 13 StGB

147
2025-10-07
2024-11-20

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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