Kurz erklärt
§ 14 StGB regelt, dass Strafgesetze, die an besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse anknüpfen, auch auf einen Vertreter angewendet werden, wenn diese Merkmale nicht bei ihm selbst, sondern bei der vertretenen Person vorliegen. Dies gilt für vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften, gesetzliche Vertreter sowie für Personen, die von einem Betriebsinhaber mit der Leitung oder eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt wurden, auch im Unternehmen oder bei öffentlichen Stellen entsprechend. Die Regelung gilt auch dann, wenn das Rechtsgeschäft, das die Vertretung oder den Auftrag begründen sollte, unwirksam ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Handelt jemand
1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2)Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.