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§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

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Rechtsprechung zu § 19 StGB

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2023-10-25
2020-09-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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