Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 16 StGB – Irrtum über Tatumstände

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt – Die Tat › Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit

Kurz erklärt

§ 16 StGB regelt den Irrtum über Tatumstände: Wer bei der Tat einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich; eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung bleibt möglich. Nimmt der Täter irrig Umstände an, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann er wegen vorsätzlicher Begehung nur nach diesem milderen Gesetz bestraft werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2)Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 16 StGB

111
2025-08-13
2025-05-08
2025-04-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.