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§ 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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Rechtsprechung zu § 153 StGB

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2024-07-24
2024-05-28

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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