§ 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 153 StGB
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2024-07-24
2024-05-28
2024-02-05
2022-09-21
2022-07-14
2020-12-22
2020-11-23
2020-04-14
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 154Meineid
- § 155Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157Aussagenotstand
- § 158Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160Verleitung zur Falschaussage
- § 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163