§ 246 StGB – Unterschlagung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
Kurz erklärt
§ 246 StGB stellt unter Strafe, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften schwerer bestraft wird. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. War die Sache dem Täter anvertraut, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch der Unterschlagung ist strafbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2)Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 246 StGB
78
2026-02-17
2026-01-08
2025-01-14
2024-03-13
2023-12-21
2023-11-29
2023-11-23
2023-11-09
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 152cVorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln…
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 242Diebstahl
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244aSchwerer Bandendiebstahl
- § 245Führungsaufsicht
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248cEntziehung elektrischer Energie