§ 242 StGB – Diebstahl
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erforderlich sind die Wegnahme der Sache und die Absicht rechtswidriger Zueignung. Nach Absatz 2 ist auch der Versuch strafbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 242 StGB
199
2026-04-08
2026-03-31
2026-01-15
2026-01-08
2025-11-27
2025-09-25
2025-08-12
2025-07-02
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 152cVorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln…
- § 245Führungsaufsicht
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244aSchwerer Bandendiebstahl
- § 245Führungsaufsicht
- § 246Unterschlagung
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248cEntziehung elektrischer Energie