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§ 242 StGB – Diebstahl

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erforderlich sind die Wegnahme der Sache und die Absicht rechtswidriger Zueignung. Nach Absatz 2 ist auch der Versuch strafbar.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsprechung zu § 242 StGB

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2026-03-31

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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