§ 155 StGB – Eidesgleiche Bekräftigungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Dem Eid stehen gleich
1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 153Falsche uneidliche Aussage
- § 154Meineid
- § 156Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157Aussagenotstand
- § 158Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160Verleitung zur Falschaussage
- § 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163