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Europaius

§ 159 StGB – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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