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§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 156 StGB

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2025-11-20
2025-10-22
2022-10-13
2022-08-01

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.