§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides Statt
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 156 StGB
26
2025-11-20
2025-10-22
2023-04-19
2023-01-04
2022-10-13
2022-09-29
2022-09-29
2022-08-01
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 153Falsche uneidliche Aussage
- § 154Meineid
- § 155Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 157Aussagenotstand
- § 158Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160Verleitung zur Falschaussage
- § 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163