§ 160 StGB – Verleitung zur Falschaussage
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(1)Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 160 StGB
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2024-02-05
2011-03-17
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 153Falsche uneidliche Aussage
- § 154Meineid
- § 155Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157Aussagenotstand
- § 158Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163