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§ 154 StGB – Meineid

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

(1)Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Rechtsprechung zu § 154 StGB

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2016-07-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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