§ 154 StGB – Meineid
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(1)Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 154 StGB
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2025-05-21
2024-02-05
2020-06-25
2020-04-14
2016-07-15
2012-07-04
2010-04-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 153Falsche uneidliche Aussage
- § 155Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157Aussagenotstand
- § 158Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160Verleitung zur Falschaussage
- § 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163