§ 161 StGB – Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(1)Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2)Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 161 StGB
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2025-11-20
2020-04-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 153Falsche uneidliche Aussage
- § 154Meineid
- § 155Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157Aussagenotstand
- § 158Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160Verleitung zur Falschaussage
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163