§ 158 StGB – Berichtigung einer falschen Angabe
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(1)Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2)Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3)Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
Rechtsprechung zu § 158 StGB
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2020-11-23
2017-08-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 153Falsche uneidliche Aussage
- § 154Meineid
- § 155Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157Aussagenotstand
- § 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160Verleitung zur Falschaussage
- § 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163