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§ 176d StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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