§ 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Erfasst wird, wer vor einem Kind sexuelle Handlungen vornimmt oder von Dritten vornehmen lässt, ein Kind dazu bestimmt, selbst solche Handlungen vorzunehmen, soweit nicht schwerer bedroht, oder auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Reden einwirkt. Ebenso bestraft wird, wer ein Kind für eine solche Tat anbietet oder nachzuweisen verspricht oder sich mit einem anderen dazu verabredet. Der Versuch ist bei den ersten beiden Varianten strafbar, bei der Einwirkung nur bei irriger Annahme, es handle sich um ein Kind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 176a StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 183Exhibitionistische Handlungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174aSexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und…
- § 174bSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder…
- § 175
- § 176Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180aAusbeutung von Prostituierten
- § 181aZuhälterei
- § 181bFührungsaufsicht
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen