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§ 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Kurz erklärt

Die Vorschrift stellt sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Erfasst wird, wer vor einem Kind sexuelle Handlungen vornimmt oder von Dritten vornehmen lässt, ein Kind dazu bestimmt, selbst solche Handlungen vorzunehmen, soweit nicht schwerer bedroht, oder auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Reden einwirkt. Ebenso bestraft wird, wer ein Kind für eine solche Tat anbietet oder nachzuweisen verspricht oder sich mit einem anderen dazu verabredet. Der Versuch ist bei den ersten beiden Varianten strafbar, bei der Einwirkung nur bei irriger Annahme, es handle sich um ein Kind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2)Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3)Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

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Rechtsprechung zu § 176a StGB

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2026-03-19

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