Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 174 StGB – Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Kurz erklärt

Die Vorschrift stellt sexuelle Handlungen gegenüber Schutzbefohlenen unter achtzehn Jahren unter Strafe, etwa bei anvertrauten Personen zur Erziehung oder Betreuung, bei Unterordnung im Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis unter Abhängigkeitsmissbrauch, oder bei eigenen oder des Partners Abkömmlingen. Erfasst ist auch das Bestimmen zu Handlungen an Dritten. Für Personen, denen in einer dafür bestimmten Einrichtung Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, gelten besondere Regeln, teils bei unter Sechzehnjährigen, teils bei Ausnutzung der Stellung. Auch sexuelle Erregung vor dem Schutzbefohlenen und der Versuch sind strafbar. Bei geringem Unrecht kann in bestimmten Fällen von Strafe abgesehen werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer sexuelle Handlungen
1.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(2)Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1.an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
(3)Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder
21.sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 174 StGB

108
2025-06-17

Verweise auf diese Vorschrift

5

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.