§ 174 StGB – Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt sexuelle Handlungen gegenüber Schutzbefohlenen unter achtzehn Jahren unter Strafe, etwa bei anvertrauten Personen zur Erziehung oder Betreuung, bei Unterordnung im Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis unter Abhängigkeitsmissbrauch, oder bei eigenen oder des Partners Abkömmlingen. Erfasst ist auch das Bestimmen zu Handlungen an Dritten. Für Personen, denen in einer dafür bestimmten Einrichtung Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, gelten besondere Regeln, teils bei unter Sechzehnjährigen, teils bei Ausnutzung der Stellung. Auch sexuelle Erregung vor dem Schutzbefohlenen und der Versuch sind strafbar. Bei geringem Unrecht kann in bestimmten Fällen von Strafe abgesehen werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 174 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 78bRuhen
- § 181bFührungsaufsicht
- § 183Exhibitionistische Handlungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 174aSexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und…
- § 174bSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder…
- § 175
- § 176Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge